Obligation Egger Holzwerkstoffe GmbH 7% ( AT0000A11BC6 ) en EUR

Société émettrice Egger Holzwerkstoffe GmbH
Prix sur le marché refresh price now   100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A11BC6 ( en EUR )
Coupon 7% par an ( paiement annuel )
Echéance Perpétuelle



Prospectus brochure de l'obligation Egger Holzwerkstoffe GmbH AT0000A11BC6 en EUR 7%, échéance Perpétuelle


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 100 000 000 EUR
Prochain Coupon 14/10/2024 ( Dans 150 jours )
Description détaillée L'Obligation émise par Egger Holzwerkstoffe GmbH ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT0000A11BC6, paye un coupon de 7% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le Perpétuelle







tief nachrangige
EGGER Holzwerkstoff e
Hybridanleihe 2013
*p.a. für die ersten drei Jahre, danach Anpassung Fixzinssatz für die folgenden vier Jahre
gemäß Anleihebedingungen, nach sieben Jahren Anpassung gemäß Anleihebedingungen
Anleihe mit erhöhten Risiken
Tief nachrangig: Anleihegläubiger werden im Falle von Insolvenz oder Liquidation der Emittentin erst
nach allen anderen Gläubigern bedient. Ein Vorrang besteht ausschließlich gegenüber nachrangigen
Instrumenten, insbesondere Eigenkapital.
Zinsaufschub: Die Emittentin kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Zinszahlungen aufschieben und
ist nur bei Eintritt bestimmter Ereignisse verpfl ichtet, Zinszahlungen (samt allenfalls zuvor aufgeschobener
Zinszahlungen) zu leisten.
Unbegrenzte Laufzeit: Die Hybridanleihe hat keinen Fälligkeitstag und Anleihegläubigern steht kein Recht
auf Kündigung zu. Alleine die Emittentin ist berechtigt, die Hybridanleihe zu kündigen und zurückzuzahlen.
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2_EGGER HOLZWERKSTOFFE HyBRIDANLEIHE 2013
www.egger.com/credit-relations
ANLEIHEBEDINGUNGEN
EUR 100.000.000,--
EGGER HoLzwERkstoffE HyBRIDANLEIHE 2013
IsIN At0000A11BC6
der EGGER HoLzwERkstoffE GmBH
§ 1 Interpretation und Definitionen
,,Anleihebedingungen" bedeutet diese Anleihebedingungen, nach deren Maßgabe die
In diesen Anleihebedingungen enthaltene Verweise auf Paragraphen (§) ohne weiteren
Anleihe von der Emittentin begeben wird.
Zusatz meinen solche auf Paragraphen dieser Anleihebedingungen.
,,Anleihegläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils an den durch die
Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Begriffe
Sammelurkunde verbrieften Schuldverschreibungen.
(die zur leichteren Auffindbarkeit in den Anleihebedingungen kursiv dargestellt sind) in
diesen Anleihebedingungen die nachstehende Bedeutung:
,,Beauftragte stellen" bedeutet die Berechnungsstelle und die Zahlstelle.
Der ,,4-Jahres swapsatz" wird von der Berechnungsstelle ermittelt und festgelegt und ist
,,Berechnungsstelle" bedeutet die UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010
(i) das rechnerische Mittel der nachgefragten und angebotenen Sätze für den jährlichen
Wien, Österreich oder die gemäß § 8 beauftragte Berechnungsstelle.

Fixzinszahlungsstrom (berechnet auf einer 30/360 Tageberechnungsbasis) einer

fixed-for-floating Euro Zinsswap-Transaktion, (x) die eine 4-jährige Laufzeit hat und am
,,Bildschirmseite" bedeutet die Seite ,,EURIBOR01" des Reuters Monitors oder eine Reuters

Kündigungs-/Resettermin beginnt, (y) die auf einen Betrag lautet, der dem einer
Bildschirmseite bzw. andere Bildschirmseite, die zum Zwecke der Anzeige solcher Angebots-

repräsentativen einzelnen Transaktion in dem relevanten Markt zur relevanten Zeit
sätze als Nachfolger von EURIBOR01 eingesetzt wurde.

eines anerkannten Händlers mit guter Bonität im Swap-Markt entspricht, und (z) deren

variabler Zahlungsstrom auf dem 6-Monats EURIBOR Satz beruht (berechnet auf einer
,,Clearingsysteme" bedeutet die OeKB, Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main,

Actual/360 Tage-Berechnungsbasis), wie es am Reset- Zinsfeststellungstag um 11:00 Uhr
Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg sowie Euroclear Bank S.A./N.V. Brüssel,

(Frankfurter Zeit) auf der Reset-Bildschirmseite angezeigt wird; oder
als Betreiberin des Euroclear Systems.
(ii) falls irgendeine für Alternative (i) benötigte Information am Reset- Zinsfeststellungstag

nicht auf der Reset-Bildschirmseite erscheint, der Reset-Referenzbankensatz zum Reset-
,,Emittentin" bedeutet die Egger Holzwerkstoffe GmbH, Weiberndorf 20, 6380 St. Johann in
Zinsfeststellungstag.
Tirol, Österreich, FN 74729x.
,,4-Jahres swapsatz-Quotierungen" bedeutet das rechnerische Mittel der nachgefragten
,,Ersatz-Ratingagentur" bedeutet eine von den Ratingagenturen verschiedene Ratingagen-
und angebotenen Sätze für den jährlichen Fixzinszahlungsstrom (berechnet auf einer
tur mit vergleichbarem internationalem Ruf, durch die die Emittentin eine oder mehrere der
30/360 Tagesberechnungsbasis) einer fixed-for-floating Euro Zinsswap-Transaktion, (x)
Ratingagenturen ersetzen kann.
die eine 4-jährige Laufzeit hat und am Kündigungs-/Resettermin beginnt, (y) die auf einen
Betrag lautet, der dem einer repräsentativen einzelnen Transaktion in dem relevanten Markt
,,fitch" bedeutet Fitch Ratings Limited¹.
zur relevanten Zeit eines anerkannten Händlers mit guter Bonität im Swap-Markt entspricht,
und (z) deren variabler Zahlungsstrom auf dem 6-Monats EURIBOR Satz beruht (berechnet
,,fixzinssatz" bedeutet 7,00 % per annum.
auf einer Actual/360 Tage-Berechnungsbasis).
,,fixzinsperiode" meint den Zeitraum ab dem Valutatag (einschließlich) bis zu dem ersten
Der ,,Abgezinste marktpreis" wird von der Berechnungsstelle errechnet und entspricht der
Fixzinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Fixzinszahlungstag (einschließ-
Summe der auf den in der Kündigungserklärung festgelegten Rückzahlungstag Abgezinsten
lich) bis zu dem nächstfolgenden Fixzinszahlungstag (ausschließlich).
Werte
(i) des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und
,,fixzinszahlungstag" bedeutet der 14. Oktober eines jeden Jahres bis zum Kündigungs-/
(ii) der verbleibenden vorgesehenen Zinszahlungen je Schuldverschreibung jeweils bis
Switchtermin (einschließlich).

zum nächsten Kündigungstermin (ausschließlich).
,,Geschäftstag" bedeutet jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem Geschäftsbanken
Die Berechnungsstelle ermittelt die ,,Abgezinsten werte", indem sie am vierten Geschäfts-
in Wien geöffnet haben und alle maßgeblichen Stellen des Trans-European Automated Real-
tag vor dem Rückzahlungstag den Nennbetrag der Schuldverschreibungen und die ver-
time Gross settlement Express Transfer (TARGET 2) Systems Geschäfte tätigen.
bleibenden vorgesehenen Zinszahlungen bis zum Kündigungs-/Resettermin, wenn die vor-
zeitige Rückzahlung vor dem Kündigungs-/Resettermin erfolgt oder bis zum Kündigungs-/
,,Gleichrangiges Instrument" bedeutet jedes gegenwärtige oder zukünftig begebene Wert-
Switchtermin, wenn die vorzeitige Kündigung nach dem Kündigungs-/Resettermin erfolgt
papier oder anderes Instrument (einschließlich Schuldscheindarlehen), das
oder bis zum nächstfolgenden Variablen Zinszahlungstag wenn die vorzeitige Rückzahlung
(i) von der Emittentin begeben ist und bei dem die daraus erfolgenden Verbindlichkeiten
nach dem Kündigungs-/Switchtermin erfolgt auf jährlicher Basis unter Zugrundelegung

der Emittentin zur Zahlung von Zinsen und Kapital mit den Verbindlichkeiten der
eines Jahres mit 365 bzw. 366 Tagen und der Zahl der tatsächlich in dem Jahr verstrichenen

Emittentin zur Zahlung von Zinsen und Kapital aus den Schuldverschreibungen
Tage und der Angepassten Vergleichbaren Rendite zuzüglich 0,5 % abzinst.

gleichrangig oder als gleichrangig vereinbart sind, oder
(ii) von einer Tochtergesellschaft der Emittentin begeben und von der Emittentin dergestalt
,,Abschreibungen" bedeutet jener Wert, der der Summe folgender Werte, wie jeweils im

garantiert ist, oder für das die Emittentin dergestalt die Haftung übernommen hat, dass
Konzernabschluss ausgewiesen, entspricht

die Verbindlichkeiten der Emittentin aus der betreffenden Garantie oder Haftungsüber-
(i) ,,Planmäßige Abschreibungen" der Spalte ,,Summe Sachanlagen"; und

nahme mit den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen
(ii) ,,Planmäßige Abschreibungen" der Spalte ,,Summe immaterielle Vermögenswerte".

gleichrangig oder als gleichrangig vereinbart sind.
Die ,,Angepasste Vergleichbare Rendite" ist die Rendite, die am Tag der Rückzahlung
Ein ,,Gross-up Ereignis" liegt vor, wenn
für eine österreichische Referenz-Staatsanleihe mit Euro-Zinssatz zu zahlen wäre, deren
(i) die Emittentin am oder nach dem Tag der Begebung der Schuldverschreibungen
Laufzeit die Berechnungsstelle, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldver-

durch eine gesetzgebende Körperschaft, ein Gericht oder eine Behörde oder aufgrund
schreibungen bis zum Kündigungs-/Resettermin (wenn die vorzeitige Rückzahlung vor dem

einer Gesetzesänderung (oder einer Änderung von darunter erlassenen Bestimmungen
Kündigungs-/Resettermin erfolgt) oder bis zum Kündigungs-/Switchtermin (wenn die vorzei-

und Vorschriften) der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder
tige Kündigung nach dem Kündigungs-/Resettermin erfolgt) oder bis zum nächstfolgenden

Behörden oder als Folge einer Änderung der offiziellen Auslegung oder Anwendung
Variablen Zinszahlungstag (wenn die vorzeitige Rückzahlung nach dem Kündigungs-/

dieser Gesetze, Bestimmungen oder Vorschriften durch eine gesetzgebende Körper-
Switchtermin erfolgt), als vergleichbare Laufzeit bestimmt hat und welche zum Zeitpunkt

schaft, ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist oder verpflichtet sein wird,
der Bestimmung gemäß marktüblicher Praxis als Berechnungsgrundlage für die Preisbe-

Zusätzliche Beträge gemäß § 7 zu zahlen, und
stimmung bei Neuemission von Unternehmensanleihen mit vergleichbarer Laufzeit bis zum
(ii) die Emittentin diese Verpflichtung nicht abwenden kann, indem sie zumutbare Maß-
Kündigungs-/Resettermin bzw. Kündigungs-/Switchtermin (wenn die vorzeitige Kündigung

nahmen ergreift.
nach dem Kündigungs-/Resettermin erfolgt) oder bis zum nächstfolgenden Variablen
Zinszahlungstag (wenn die vorzeitige Rückzahlung nach dem Kündigungs-/Switchtermin
,,IfRs" bedeutet die International Financial Reporting Standards.
erfolgt) dienen könnte.
,,Investitionen und Akquisitionen" bedeutet jener Wert, der der Summe folgender Werte,
,,Anleihe" bedeutet die gemäß diesen Anleihebedingungen begebene EGGER Holzwerk-
wie jeweils im Konzernabschluss ausgewiesen, entspricht:
stoffe Hybridanleihe 2013 der Emittentin.
(i) ,,Zugänge" und ,,Konsolidierungskreisveränderungen" der Spalte ,,Summe Sachan-

lagen"; und
¹ Zum Datum des Prospekts ist Fitch in der Europäischen Union ansässig und als registrierte Ratingagenturen auf der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf ihrer Webseite
gemäß Verordnung (EG) Nr 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, in ihrer jeweils geltenden Fassung, veröffentlichten Ratingagenturenliste eingetragen.


3_EGGER HOLZWERKSTOFFE HyBRIDANLEIHE 2013
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(ii) ,,Zugänge" und ,,Konsolidierungskreisveränderungen" der Spalte ,,Summe immaterielle
,,Nicht-Investment-Grade-Rating" bedeutet ein Rating unterhalb eines Investment Grade
Vermögenswerte".
Rating.
,,Investment-Grade-Rating" bedeutet ein Rating von nicht schlechter als BBB- im Falle
,,obligatorischer zinszahlungstag" bedeutet jeder Zinszahlungstag, an dem eine der
von S&P und/oder Fitch und/oder ein Rating von Baa3 im Falle von Moody`s oder ein ent-
folgenden Bedingungen erfüllt ist:
sprechendes oder besseres Kreditrating.
(a) jegliche Zinsen, andere Ausschüttungen oder Zahlungen (inklusive Zahlungen für

einen Rückkauf) in Bezug auf Gleichrangige Instrumente oder Nachrangige
,,IsIN" bedeutet International Securities Identification Number.

Instrumente wurden innerhalb von 12 Monaten unmittelbar vor einem solchen

Zinszahlungstag gültig beschlossen oder bezahlt, wobei solche Zinsen, andere
Eine ,,kontrollierende Beteiligung" liegt vor, wenn eine kontrollierende Beteiligung an der

Ausschüttungen oder Zahlungen im Ermessen der Emittentin stehen; ausgenommen
Emittentin im Sinn des Übernahmegesetzes durch eine Person (oder mehrere gemeinsam

hiervon sind Zinsen, andere Ausschüttungen oder Zahlungen (inklusive Zahlungen für
vorgehende Personen) erlangt wird.

einen Rückkauf), die zwischen Tochtergesellschaften und der Emittentin erfolgen; oder
(b) der geprüfte Konzernabschluss für das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der
,,kontrollwechsel" bedeutet die Erlangung einer kontrollierenden Beteiligung an der

Emittentin zeigt nach Feststellung, dass der Quotient aus (i) Investitionen und
Emittentin durch eine natürliche oder juristische Person (oder mehrere gemeinsam

Akquisitionen und (ii) Abschreibungen einen Wert von größer als 150 % aufweist.
vorgehende Rechtsträger) oder eine Personengruppe, die am Ausgabetag keine kontrollie-
rende Beteiligung an der Emittentin hält. Keinen Kontrollwechsel stellt der Erwerb
,,optionaler zinszahlungstag" bedeutet jeder Zinszahlungstag, der kein Obligatorischer
einer kontrollierenden Beteiligung durch MFE Vermögensverwaltung Privatstiftung
Zinszahlungstag ist.
(FN 138410 w), ,,FM England"-Privatstiftung (FN 175537 v) und/oder ,,FM Deutschland" ­
Privatstiftung (FN 176692 t) dar.
,,oekB" bedeutet die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
Ein ,,kontrollwechselereignis" tritt ein, wenn nach Eintritt eines Kontrollwechsels
,,ordentlicher Rückzahlungsbetrag" bedeutet der Nennbetrag zuzüglich der bis zum Tag
innerhalb des Kontrollwechselzeitraums eine Ratingherabstufung eintritt.
der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen, aber noch nicht bezahlten Zinsen sowie
sämtlicher Zinsrückstände gemäß § 4 (4).
,,kontrollwechselereignis-mitteilung" bedeutet eine von der Emittentin unverzüglich
nach Eintritt eines Kontrollwechselereignisses gemäß § 13 bekanntzumachende Mitteilung
,,Qualifizierte fremdkapitalwertpapiere" bedeutet jede gegenwärtige oder zukünftige
über das Kontrollwechselereignis und den Kontrollwechselereignis-Stichtag.
Verbindlichkeit, die
(i) als Schuldverschreibung oder sonstiges Wertpapier, das an einer Börse oder an einem
,,kontrollwechselereignis-stichtag" bezeichnet jenen Geschäftstag, der von der Emitten-

anderen anerkannten Wertpapiermarkt notiert oder gehandelt wird oder werden kann,
tin in der Kontrollwechselereignis-Mitteilung festgelegt wird, der

verbrieft, verkörpert oder dokumentiert ist, einschließlich dieser Schuldver-
(i) nicht weniger als 62 und nicht mehr als 93 Tage nach Bekanntmachung der Kontroll-
schreibungen;

wechselereignis-Mitteilung liegen darf; oder
(ii) entweder direkt von der Emittentin begeben ist oder indirekt von einer anderen
(ii) (falls zum betreffenden Zeitpunkt Qualifizierte Fremdkapitalwertpapiere ausstehen)

Gesellschaft unter der Garantie der Emittentin; oder

mindestens einen Tag nach dem Tag liegen muss, an dem eine Kündigung der
(iii) ein Solicited Rating aufweist.

Gläubiger der Qualifizierten Fremdkapitalwertpapiere aufgrund des Kontrollwechsel-

Ereignisses (oder eines ähnlichen Konzepts) wirksam wird, soweit es zu einer solchen
,,Ratingagenturen" bedeutet Moody`s, S&P und Fitch oder ihre jeweiligen Rechtsnach-

Kündigung der Gläubiger der Qualifizierten Fremdkapitalwertpapiere kommt.
folger oder jede Ersatz-Ratingagentur.
,,kontrollwechselzeitraum" bedeutet jener Zeitraum ab dem Maßgeblichen Bekanntgabe-
Eine ,,Ratingherabstufung" tritt ein, wenn an dem Maßgeblichen Bekanntgabetag die
tag bis 90 Tage nach dem Kontrollwechsel oder einen längeren Zeitraum, innerhalb dessen
unbesicherten langfristigen Verbindlichkeiten der Emittentin:
in Bezug auf die Schuldverschreibungen eine Überprüfung des Ratings oder gegebenenfalls
(i) über ein Investment-Grade-Rating einer der Ratingagenturen verfügen und dieses
die Zuteilung eines Ratings durch eine Ratingagentur erwogen wird (wobei diese Erwägung

Rating innerhalb des Kontrollwechselzeitraums aufgrund des Kontrollwechsels entwe
innerhalb des Zeitraums öffentlich gemacht wurde, der 60 Tage nach dem Kontrollwechsel

der auf ein Nicht-Investment-Grade-Rating herabgestuft oder zurückgenommen wird
endet); dieser Zeitraum darf jedoch eine Dauer von 60 Tagen nach der öffentlichen Bekannt-

und nicht innerhalb des Kontrollwechselzeitraums durch diese Ratingagentur wieder
gabe dieser Erwägung nicht überschreiten).

auf ein Investment-Grade-Rating angehoben wird; oder
(ii) über ein Nicht-Investment-Grade-Rating einer der Ratingagenturen verfügen und dieses
,,konzernabschluss" bedeutet der, jeweils auf Grundlage von IFRS von der Emittentin

Rating innerhalb des Kontrollwechselzeitraums aufgrund des Kontrollwechsels
erstellte Konzernabschluss.

entweder um einen oder mehrere Ratingstufen herabgestuft (beispielsweise wäre eine

Herabstufung von Moodys: Ba1 auf Ba2; S&P und Fitch: BB+ auf BB eine Herabstufung
,,kündigungs-/switchtermin" bedeutet der 14. Oktober 2020.

um eine Ratingstufe) oder zurückgenommen wird und nicht innerhalb des Kontroll

wechselzeitraums wieder auf mindestens das Kreditrating angehoben wird, über das
,,kündigungs-/Resettermin" bedeutet der 14. Oktober 2016.

die unbesicherten langfristigen Verbindlichkeiten unmittelbar vor dieser Herabstufung

durch die jeweilige Ratingagentur verfügten; oder
,,Laufzeiten-margenerhöhung" bedeutet 0,2 Prozentpunkte.
(iii) über kein Rating durch eine der Ratingagenturen verfügen, und bis zum Ende des

Kontrollwechselzeitraums kein Rating von mindestens Investment-Grade-Rating
,,marge" bedeutet 6,36 Prozentpunkte.

zugewiesen wird.
,,margenerhöhung (step-up)" bedeutet 2,5 Prozentpunkte.
Verwenden Moody's, S&P oder Fitch andere Ratingstufen als die oben unter (i) oder (ii) ge-
nannten, oder wird ein Rating von einer Ersatz-Ratingagentur erhalten, so hat die Emitten-
,,maßgeblicher Bekanntgabetag" bedeutet der Tag der ersten öffentlichen Bekanntgabe
tin diejenigen Ratingstufen von Moody's, S&P oder Fitch bzw. dieser Ersatz-Ratingagentur
des Eintritts eines Kontrollwechsels.
zu ermitteln, die den vorherigen Ratingstufen von Moody's, S&P oder Fitch am genauesten
entsprechen.
,,moody`s" bedeutet Moody's Investors Services Limited².
,,Rechnungslegungsereignis" bedeutet ein Ereignis, das vorliegt, wenn eine anerkannte
,,Nachrangiges Instrument" bedeutet
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im Auftrag der Emittentin handelt, der Zahlstelle ein
(i) das gegenwärtige und künftige Stammkapital der Emittentin,
Gutachten übermittelt, wonach aufgrund einer Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze
(ii) jede gegenwärtige oder zukünftige Stammeinlage der Emittentin,
die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nicht oder nicht
(iii) jedes andere gegenwärtige oder zukünftige Wertpapier oder anderes Instrument, das
mehr als ,,Eigenkapital" gemäß den IFRS bzw. anderen Rechnungslegungsstandards, die

von der Emittentin begeben ist und bei dem die daraus folgenden Verpflichtungen
die Emittentin für die Erstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse anstelle der IFRS

der Emittentin zur Zahlung von Zinsen und Kapital mit dem Stammkapital der
anwenden kann, ausgewiesen werden dürfen.

Emittentin gleichrangig oder als gleichrangig vereinbart sind und
(iv) jedes gegenwärtige oder zukünftige Wertpapier oder jedes andere Instrument, das von
,,Referenzbanken" bedeutet diejenigen Banken, deren Angebotssätze vom Informations-

einer Tochtergesellschaft begeben ist und das von der Emittentin dergestalt garantiert
anbieter der Bildschirmseite zur Ermittlung des maßgeblichen Angebotssatzes zu dem

wird oder für das die Emittentin dergestalt die Haftung übernommen hat, dass die
Zeitpunkt benutzt wurden, als solch ein Angebot letztmals auf der Bildschirmseite

betreffenden Verpflichtungen der Emittentin aus der maßgeblichen Garantie oder
angezeigt wurde.

Haftungsübernahme mit den unter (i) und (ii) genannten Instrumenten gleichrangig

oder als gleichrangig vereinbart sind.
,,Reset-Bildschirmseite" bedeutet den Reuters Bildschirm ,,ICAPEURO" (oder eine andere
Seite von Reuters oder einem anderen Anbieter, auf die diese Veröffentlichung übertragen
,,Neue Anleiheschuldnerin" bedeutet die von der Emittentin gemäß § 10 neu eingesetzte
wurde).
Emittentin.
,,Reset-fixzinssatz" bedeutet der 4-Jahres Swapsatz für den Zeitraum, der am Kündigungs-/
,,Nennbetrag" bedeutet EUR 1.000 (in Worten: Euro eintausend).
Resettermin (einschließlich) beginnt und am Kündigungs-/Switchtermin (ausschließlich)
endet, zuzüglich (i) der Marge, wie von der Berechnungsstelle festgelegt sowie (ii) der
Laufzeiten-Margenerhöhung.
2 Zum Datum des Prospekts ist Moody's in der Europäischen Union ansässig und als registrierte Ratingagenturen auf der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf ihrer Webseite
gemäß Verordnung (EG) Nr 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, in ihrer jeweils geltenden Fassung, veröffentlichten Ratingagenturenliste eingetragen.


4_EGGER HOLZWERKSTOFFE HyBRIDANLEIHE 2013
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,,Reset-Referenzbanken" bedeutet führende Swap-Händler im Interbankenhandel.
,,Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag" entspricht 101 % des Nennbetrages zuzüglich der bis
zum Tag der Rückzahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen aufgelaufenen, aber
,,Reset-Referenzbankensatz" bedeutet jener Prozentsatz, der auf Basis der 4-Jahres
noch nicht bezahlten Zinsen sowie sämtlicher Zinsrückstände.
Swapsatz-Quotierungen, die der Berechnungsstelle ungefähr um 11:00 Uhr (Frankfurter
Zeit) von fünf Reset-Referenzbanken gestellt werden, am Reset-Zinsfeststellungstag von der
,,wahlrückzahlungsbetrag" bedeutet der höhere Betrag von
Berechnungsstelle festgelegt wird. Wenn mindestens drei Quotierungen genannt werden,
(i) dem Nennbetrag zuzüglich der bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) in Bezug
wird der 4-Jahres Swapsatz das rechnerische Mittel der Quotierungen unter Ausschluss der

auf die Schuldverschreibungen aufgelaufenen, aber noch nicht bezahlten Zinsen; oder
höchsten Quotierung (bzw., für den Fall von gleich hohen Quotierungen, einer der höchsten
(ii) dem Abgezinsten Marktpreis der Schuldverschreibungen;
Quotierungen) und der niedrigsten Quotierung (bzw., für den Fall von gleich hohen

sowie, zur Klarstellung, in beiden Fällen, sämtlicher Zinsrückstände
Quotierungen, einer der niedrigsten Quotierungen) sein.
,,zahlstelle" bedeutet die UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien,
,,Reset-zinsfeststellungstag" bedeutet der zweite Geschäftstag vor dem Kündigungs-/
Österreich oder die gemäß § 8 beauftragte Zahlstelle.
Resettermin.
,,zinsberechnungszeitraum" meint einen beliebigen Zeitraum, für den gemäß diesen
,,s&P" bedeutet Standard & Poor`s Rating Services, a division of the McGraw-Hill
Anleihebedingungen der auf diesen Zeitraum entfallende Zinsbetrag zu berechnen ist.
Companies, Inc. oder eine ihrer Tochtergesellschaften.³
,,zinsbetrag" bedeutet der auf die Schuldverschreibungen fällige Zinsbetrag.
,,sammelurkunde" bedeutet die veränderbare Sammelurkunde gemäß § 24 lit b
Depotgesetz ohne Zinsscheine durch die die Schuldverschreibungen verbrieft werden.
,,zinsfestsetzungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag, der dem Beginn der
maßgeblichen Variablen Zinsperiode vorangeht.
,,schuldverschreibungen" bedeutet die an den Inhaber zahlbaren und untereinander
gleichrangigen Schuldverschreibungen im Nennbetrag in die diese Anleihe eingeteilt ist.
,,zinsperiode" bedeutet jede Fixzinsperiode und jede Variable Zinsperiode
,,solicited Rating" bedeutet ein Rating, das von einer externen Ratingagentur erteilt wird,
,,zinsrückstände" bedeutet gemäß § 4 (4) nicht gezahlte Zinsen, die nicht verzinst werden.
die gemäß EU- oder US Vorschriften anerkannt wird und mit der die Emittentin in einem
Vertragsverhältnis steht, in dessen Rahmen die Ratingagentur ein Rating für die Qualifizier-
,,zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages für einen
ten Fremdkapitalwertpapiere erteilt.
beliebigen Zinsberechnungszeitraum die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberech-
nungszeitraum dividiert durch 360.
,,steuerereignis" bedeutet ein Ereignis, das vorliegt, wenn am oder nach dem Valuta-
tag aufgrund einer Gesetzesänderung (oder einer Änderung von darunter erlassenen
,,zinszahlungstag" bedeutet jeden Fixzinszahlungstag und jeden Variablen Zinszahlungs-
Bestimmungen und Vorschriften) der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörper-
tag.
schaften oder einer ihrer Steuerbehörden, oder als Folge einer Änderung der offiziellen
Auslegung oder Anwendung solcher Gesetze, Bestimmungen oder Vorschriften durch eine
,,zusätzliche Beträge" bedeutet diejenigen zusätzlichen Beträge, die die Emittentin im
gesetzgebende Körperschaft, ein Gericht, eine Regierungsstelle oder eine Aufsichtsbehörde
Einklang mit § 7 zahlen muss, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge
(einschließlich des Erlasses von Gesetzen sowie der Bekanntmachung gerichtlicher oder
nach einem Einbehalt oder Abzug (wie in § 7 dargestellt) jeweils den Beträgen entsprechen,
aufsichtsrechtlicher Entscheidungen), Zinsen, die von der Emittentin auf die Schuldver-
die sie ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug erhalten hätten.
schreibungen zu zahlen sind, von der Emittentin nicht mehr für die Zwecke der österreichi-
schen Ertragsteuer voll abzugsfähig sind und die Emittentin dieses Risiko nicht abwenden
kann, indem sie zumutbare Maßnahmen ergreift, die sie für angemessen hält.
§ 2 stückelung, Verbriefung, wertpapiersammelbank,
Übertragbarkeit, IsIN
,,tochtergesellschaft" bedeutet jede Kapital- oder Personengesellschaft, an der die Emit-
(1) stückelung. Diese Anleihe der Emittentin wird im Gesamtnennbetrag von
tentin unmittelbar oder mittelbar insgesamt mehr als 50% des Kapitals oder der stimmbe-

EUR 100.000.000,-- (in Worten: Euro einhundert Millionen) eingeteilt in EUR 1.000,--
rechtigten Anteile hält oder die sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden

(in Worten: Euro tausend) an den Inhaber zahlbare und untereinander gleichrangige
Einfluss der Emittentin oder einer oder mehrerer ihrer Tochtergesellschaften im Sinne dieser

Schuldverschreibungen in einer dem Nennbetrag entsprechenden Stückelung begeben.
Bestimmung steht.
(2) Verbriefung. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine Sammel-

urkunde verbrieft. Die Sammelurkunde ist von den vertretungsbefugten Personen der
,,Valutatag" bedeutet der 14. Oktober 2013.

Emittentin (oder ihren Bevollmächtigten) firmenmäßig eigenhändig gezeichnet und

trägt eine Kontrollunterschrift der Zahlstelle. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden
,,Variable zinsperiode" bedeutet jeder Zeitraum ab dem Kündigungs-/Switchtermin

nicht ausgegeben.
(einschließlich) bis zum ersten Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich) und nachfolgend
(3) wertpapiersammelbank. Die Sammelurkunde wird solange von der OeKB als
ab jedem Variablen Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem jeweils nächstfolgenden

Wertpapiersammelbank verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus
Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich).

den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
(4) Übertragbarkeit. Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Sammel-
Der ,,Variable zinsanteil" für die jeweilige Variable Zinsperiode berechnet sich aus dem

urkunde zu, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OeKB und der
Angebotssatz (ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für Dreimonatseinlagen in Euro für

anderen Clearingsysteme außerhalb der Republik Österreich gemäß deren Vorschriften
einen dieser Variablen Zinsperiode entsprechenden Zeitraum, der am Zinsfestsetzungstag

übertragen werden können.
um 11:00 Uhr vormittags (Brüsseler Ortszeit) auf der Bildschirmseite angegeben wird, wobei
(5) IsIN. Die ISIN lautet: AT0000A11BC6.
alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen. Sollte die maßgebliche Bild-
schirmseite nicht zur Verfügung stehen, wird die Berechnungsstelle von jeder der von ihr
bestimmten fünf Referenzbanken deren jeweilige Angebotssätze (jeweils als Prozentsatz per
§ 3 status
annum ausgedrückt) für Dreimonatseinlagen in Euro für einen der betreffenden Variablen
(1) status. Die Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen
Zinsperiode entsprechenden Zeitraum gegenüber führenden Banken im Interbanken-Markt

begrün den unmittelbare, nicht besicherte, tief nachrangige Verbindlichkeiten der
der Euro-Zone um ca. 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) am Zinsfestsetzungstag anfordern. Falls

Emittentin, die im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin in Bezug auf die
zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, ist

Zahlung von Zinsen und Kapital
der Variable Zinsanteil für die betreffende Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls erfor-

(a) gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen nicht nachrangigen und
derlich, auf oder abgerundet auf das nächste ein Tausendstel Prozent, wobei 0,0005 oder

nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin (mit Ausnahme von Gleich-
mehr aufgerundet wird) dieser Angebotssätze. Falls der Variable Zinsanteil nicht gemäß der

rangigen Instrumenten und Nachrangigen Instrumenten) nachrangig sind;
oben definierten Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Variable Zinsanteil der An-

(b) untereinander und mit Gleichrangigen Instrumenten gleichrangig sind; und
gebotssatz bzw. das arithmetische Mittel der Angebotssätze auf der Bildschirmseite an dem

(c) im Rang nur den Ansprüchen und Rechten der Berechtigten aus Nachrangigen
letzten Tag vor dem Zinsfestsetzungstag, an dem diese Angebotssätze angezeigt wurden.

Instrumenten vorgehen.
(2) Aufrechnungsverbot. Keine Sicherheit. Die Anleihegläubiger sind nicht berechtigt,
,,Variabler zinssatz" bedeutet die Summe aus:

Forderungen aus den Schuldverschreibungen gegen etwaige Forderungen der
(i) dem Variablen Zinsanteil;

Emittentin gegen sie aufzurechnen. Für die Rechte der Anleihegläubiger aus den
(ii) der Marge; und

Schuldverschreibungen ist diesen keine Sicherheit bestellt worden; eine solche
(iii) der Margenerhöhung (Step-up).

Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.
,,Variabler zinszahlungstag" bedeutet der 14. Oktober, 14. Jänner, 14. April und 14. Juli
eines jeden Jahres. Falls ein Variabler Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäfts-
§ 4 zinsen
tag ist, fällt, wird dieser Variable Zinszahlungstag auf den nächstfolgenden Geschäftstag
(1) zinsen und zinszahlungen während der fixzinsperiode.
verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen;
(a)
fixzinssatz. Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß § 4 (4) werden die Schuldver-
in diesem Fall wird der Variable Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorausgehenden

schreibungen ab dem Valutatag bis zum Kündigungs-/Resettermin (ausschließlich)
Geschäftstag vorgezogen.

mit dem Fixzinssatz bezogen auf den ausstehenden Gesamtnennbetrag verzinst.
³ Zum Datum des Prospekts sind Tochtergesellschaften von S&P, die in der Europäischen Union ansässig sind, als registrierte Ratingagenturen auf der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) auf ihrer Webseite gemäß Verordnung (EG) Nr 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, in ihrer jeweils geltenden Fassung, veröffentlichten Ratingagenturenliste
eingetragen.


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(b)
Reset-fixzinssatz. Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß § 4 (4) werden die
(5) zahlung von zinsrückständen.

Schuldverschreibungen ab dem Kündigungs-/Resettermin (einschließlich) bis zum
(a)
optionale zahlung von zinsrückständen. Die Emittentin kann ausstehende

Kündigungs-/Switchtermin (ausschließlich) mit dem Reset-Fixzinssatz bezogen auf

Zinsrückstände jederzeit ganz oder teilweise nachzahlen. Soweit sich die

den ausstehenden Gesamtnennbetrag verzinst.

Emittentin entscheidet, Zinsrückstände demgemäß nachzuzahlen, hat sie dies
(c)
fixzinszahlungstag. Für Fixzinsperioden zahlbare Zinsen sind nachträglich am

den Anleihegläubigern durch Bekanntmachung gemäß § 13 bei Einhaltung einer

Fixzinszahlungstag zur Zahlung fällig, erstmals am 14. Oktober 2014, sofern die

Frist von nicht weniger als 10 und nicht mehr als 15 Geschäftstagen vor dem in

Emittentin nicht von ihrem Recht gemäß § 4 (4) zum Aufschub der Zinszahlung

der Bekanntmachung festgelegten Zahlungstag bekanntzumachen. Die Bekannt-

Gebrauch macht.

machung muss den Betrag der zahlbaren Zinsrückstände je Schuldverschreibung

(d) Berechnung fixer Zinsen. Die Zinsen für die Fixzinsperioden werden nach der

nennen. Eine solche Bekanntmachung ist unwiderruflich und verpflichtet die

tatsächlichen Anzahl der Tage dividiert durch 365 oder 366 berechnet. Sind Zinsen

Emittentin, die betreffenden Zinsrückstände an dem in dieser Bekanntmachung

im Hinblick auf einen Zeitraum zu berechnen, der kürzer als eine Fixzinsperiode

festgelegten Zahlungstag zu zahlen.

ist, werden die Zinsen auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der
(b)
obligatorische zahlung von zinsrückständen. Die Emittentin ist verpflichtet,

verstrichenen Tage im jeweiligen Zeitraum vom unmittelbar vorhergehenden

ausstehende Zinsrückstände (ganz, jedoch nicht nur teilweise) an folgenden Tagen

Fixzinszahlungstag (einschließlich) (oder, falls kein solcher vorhergeht, vom

zu zahlen (maßgebend ist das früheste Ereignis):

Valutatag) bis zum Tag, an dem die Zinszahlung fällig wird (ausschließlich)

(i) am nächsten Zinszahlungstag, an dem sich die Emittentin entschließt, gemäß

berechnet, dividiert durch die Anzahl der Tage in der Fixzinsperiode, in die der


§ 4 (4) (a) Zinsen ganz oder teilweise zu zahlen;

jeweilige Zeitraum fällt (einschließlich des ersten solchen Tages, aber ausschließ-

(ii) am nächsten Obligatorischen Zinszahlungstag;

lich des letzten solchen Tages).

(iii) an dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig

(e) Die Berechnungsstelle wird den Reset-Fixzinssatz für die Schuldverschreibungen


werden; oder

am Reset-Zinsfeststellungstag bestimmen und veranlassen, dass dieser der

(iv) an dem Tag, an dem eine Anordnung oder ein Beschluss zur Auflösung,

Emittentin, der Zahlstelle sowie den Anleihegläubigern gemäß § 13 unverzüglich,


Abwicklung oder Liquidation der Emittentin ergeht (sofern dies nicht für die

aber keinesfalls später als am achten auf dessen Bestimmung folgenden Geschäfts-


Zwecke oder als Folge eines Zusammenschlusses, einer Umstrukturierung

tag bekanntgemacht wird.


oder Sanierung geschieht, bei dem bzw. bei der die Emittentin noch


zahlungsfähig ist und bei dem bzw. bei der die fortführende Gesellschaft im
(2) zinsen und zinszahlungen während der Variablen zinsperioden.


Wesentlichen alle Vermögenswerte und Verpflichtungen der Emittentin
(a)
Variabler zinssatz. Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß § 4 (4) werden die


übernimmt).

Schuldverschreibungen ab dem Kündigungs-/Switchtermin (einschließlich) bis

zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich), bezogen auf ihren ausstehenden
(6) zinslaufende und Verzugszinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet

Gesamtnennbetrag, zu dem von der Berechnungsstelle bestimmten Variablen

mit Beginn des Tages, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, oder, sollte die

Zinssatz verzinst. Zinsen werden jeweils vierteljährlich nachträglich an jedem

Emittentin die bei Fälligkeit aus diesen Schuldverschreibungen zu leistende

Variablen Zinszahlungstag zur Zahlung fällig, erstmals an dem Variablen

Rückzahlung bei Fälligkeit nicht leisten, mit Beginn des Tages der tatsächlichen

Zinszahlungstag, der unmittelbar auf den Kündigungs-/Switchtermin folgt,

Zahlung. Der im Falle eines solchen Verzuges anzuwendende Zinssatz entspricht dem

sofern die Emittentin nicht von ihrem Recht gemäß § 4 (4) zum Aufschub der

gesetzlichen Verzugszinssatz.

Zinszahlung Gebrauch macht.
(b)
Berechnung variabler zinsen. Die Berechnungsstelle wird am oder baldmög-
§ 5 Rückzahlung und Rückkauf

lichst nach jedem Zeitpunkt, an dem der Variable Zinssatz zu bestimmen ist,
(1) keine Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen haben keinen Endfälligkeitstag und

den Zinsbetrag für die entsprechende Variable Zinsperiode berechnen. Der

werden, außer gemäß den Bestimmungen dieses § 5, nicht zurückgezahlt.

Zinsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Variablen Zinssatzes mit dem
(2) Rückzahlung nach wahl der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, durch

Zinstagequotient und dem Nennbetrag je Schuldverschreibung, wobei der

unwiderrufliche Bekanntmachung gemäß § 13 unter Einhaltung einer Frist von nicht

resultierende Betrag auf den nächstliegenden Eurocent auf- bzw. abgerundet wird,

weniger als 30 und nicht mehr als 60 Tagen die Schuldverschreibungen (insgesamt und

wobei 0,5 oder mehr eines Eurocents aufgerundet werden.

nicht nur teilweise) mit Wirkung zum Kündigungs-/Resettermin oder zum Kündigungs-/
(c)
Bekanntmachung variabler zinsen. Die Berechnungsstelle wird veranlassen,

Switchtermin oder zu jedem auf den Kündigungs-/Switchtermin folgenden

dass der Variable Zinssatz, der Zinsbetrag für die jeweilige Variable Zinsperiode,

Zinszahlungstag zu kündigen und an dem in der Kündigungserklärung festgelegten

die jeweilige Variable Zinsperiode und der relevante Variable Zinszahlungstag

Rückzahlungstag zu ihrem Ordentlichen Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen.

der Emittentin und, sofern dies erforderlich ist, der jeweiligen Börse, an der die
(3) Außerordentliche Rückzahlung nach wahl der Emittentin. Die Emittentin ist

Schuldverschreibungen notiert sind, sowie den Anleihegläubigern durch Bekannt-

berechtigt, durch unwiderrufliche Bekanntmachung gemäß § 13 unter Einhaltung

machung gemäß § 13 baldmöglichst, aber keinesfalls später als zu Beginn der

einer Frist von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Tagen die Schuldver-

maßgeblichen nächstfolgenden Variablen Zinsperiode, bekannt gemacht wird. Im

schreibungen jederzeit (insgesamt und nicht nur teilweise) zum Wahlrückzahlungs-

Fall einer Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Zinsperiode kann der

betrag zurückzuzahlen.

mitgeteilte Zinsbetrag und Variable Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nach
(4) kündigungsrecht der Emittentin und Rückzahlung nach Eintritt eines Gross-up

träglich angepasst (oder andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen)

Ereignisses, eines steuerereignisses oder eines Rechnungslegungsereignisses.

werden. Jede solche Anpassung wird umgehend allen Börsen, an denen die

(a) Kündigungsrecht der Emittentin und Rückzahlung nach Eintritt eines Gross-up

Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind, sowie den Anleihe-

Ereignisses. Wenn ein Gross-up Ereignis eintritt, ist die Emittentin berechtigt,

gläubigern gemäß § 13 bekanntgemacht.

durch unwiderrufliche Bekanntmachung gemäß § 13 die Schuldverschreibungen

(d) Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen,

(insgesamt und nicht nur teilweise) jederzeit mit Wirkung zu dem in der

Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke

Kündigungsmitteilung für die Rückzahlung festgelegten Tag zu kündigen und

dieses § 4 (2) gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern

zum Ordentlichen Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen.

nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle und die

Die Bekanntmachung der Rückzahlung darf nicht früher als 90 Tage vor dem Tag

Anleihegläubiger bindend.

erfolgen, an dem die Emittentin erstmals verpflichtet wäre, zusätzliche Beträge

gemäß § 7 zu zahlen.
(3) zinszahlungen bei Eintritt eines kontrollwechselereignisses. Sofern die Emittentin

(b) Rückzahlung nach Eintritt eines Steuerereignisses oder eines Rechnungslegungs-

die Schuldverschreibungen bei Eintritt eines Kontrollwechselereignisses nicht gemäß

ereignisses. Wenn

§ 5 (5) zurückzahlt, erhöht sich der für die Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen

(i) ein Steuerereignis eintritt; oder

ansonsten anwendbare Zinssatz per annum ab dem Kontrollwechselereignis-Stichtag

(ii) ein Rechnungslegungsereignis eintritt;

(einheitlich) um zusätzliche 5 Prozentpunkte. Der Eintritt eines Kontrollwechsel-


dann ist die Emittentin berechtigt, durch unwiderrufliche Bekanntmachung

ereignisses lässt die Rechte der Emittentin und der Anleihegläubiger gemäß diesen


gemäß § 13 die Schuldverschreibungen (insgesamt und nicht nur teilweise)

Anleihebedingungen ansonsten unberührt.


jederzeit mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung für die


Rückzahlung festgelegten Tag zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung
(4) zahlung und Aufschub von zinsen.


hat die Emittentin die Schuldverschreibungen am festgelegten Rückzahlungs-
(a)
optionale zahlung von zinsen. Vorbehaltlich § 4 (4) (b) und § 4 (5) (b) hat die


termin zum

Emittentin keine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, die während einer

(x) Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag, sofern der für die Rückzahlung festgelegte

Zinsperiode auflaufen, die an einem Optionalen Zinszahlungstag endet; eine


Tag vor dem Kündigungs-/Resettermin liegt; oder

Nichtzahlung begründet keinen Verzug der Emittentin und keine sonstige

(y) Ordentlichen Rückzahlungsbetrag, sofern der für die Rückzahlung festgelegte

Verletzung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Schuldverschreibungen oder


Tag am oder nach dem Kündigungs-/Resettermin liegt, zurückzuzahlen.

für sonstige Zwecke.
(5) Rückzahlung nach Eintritt eines kontrollwechselereignisses.

Soweit sich die Emittentin entscheidet, Zinsen nicht zu zahlen, die während einer

(a) Anzeigepflicht des Kontrollwechsels. Wenn ein Kontrollwechsel eintritt, hat die

Zinsperiode auflaufen, die an einem Optionalen Zinszahlungstag endet, hat die

Emittentin unverzüglich den Kontrollwechsel gemäß § 13 bekanntzumachen.

Emittentin dies den Anleihegläubigern gemäß § 13 unter Einhaltung einer Frist von

(b) Anzeigepflicht des Kontrollwechselereignisses. Wenn ein Kontrollwechselereignis

nicht weniger als 10 und nicht mehr als 15 Geschäftstagen vor dem betreffenden

eintritt, hat die Emittentin unverzüglich eine Kontrollwechselereignis-Mitteilung

Optionalen Zinszahlungstag bekannt zu machen. Eine solche Bekanntmachung ist

gemäß § 13 bekanntzumachen.

unwiderruflich.

(c) Kündigungsrecht. Bei Eintritt eines Kontrollwechselereignisses ist die Emittentin
(b)
obligatorische zahlung von zinsen. Die Emittentin ist verpflichtet, Zinsen, die

berechtigt, aber nicht verpflichtet, durch unwiderrufliche Mitteilung an die

während einer Zinsperiode auflaufen, die an einem Obligatorischen Zinszahlungs-

Anleihegläubiger gemäß § 13 die Schuldverschreibungen (insgesamt, jedoch nicht

tag (ausschließlich) endet, an dem betreffenden Obligatorischen Zinszahlungstag

teilweise) mit Wirkung zu dem darin für die Rückzahlung festgelegten Tag unter

zu zahlen.


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Einhaltung einer Frist von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Tagen nach

(k) aufgrund einer Kombination der in (a) bis (j) genannten Ereignisse einbehalten

Eintritt eines Kontrollwechselereignisses zu kündigen. Im Falle einer solchen

werden.

Kündigung hat die Emittentin jede Schuldverschreibung am Kontrollwechselereignis-
(3) Eine Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf Zahlungen von Kapital oder

Stichtag zum Ordentlichen Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen.

Zinsen schließt alle zusätzlichen Beträge im Hinblick auf Kapital bzw. Zinsen ein,
(6) Rückkauf. Die Emittentin oder eine Tochtergesellschaft, soweit gesetzlich zulässig,

die gemäß diesem § 7 zahlbar sind.

können jederzeit Schuldverschreibungen auf dem freien Markt oder anderweitig sowie

zu jedem beliebigen Preis kaufen. Derartig erworbene Schuldverschreibungen können

entwertet, gehalten oder wieder veräußert werden.
§ 8 zahl- und Berechnungsstellen
(1) zahlstelle. Die Emittentin hat die UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8,

1010 Wien, Österreich als Zahlstelle in Bezug auf die Schuldverschreibungen bestellt.
§ 6 zahlungen
(2) Berechnungsstelle. Die Emittentin hat die UniCredit Bank Austria AG,
(1) zahlungen. Die Emittentin verpflichtet sich, Kapital und Zinsen auf die Schuldver

Schottengasse 6-8, 1010 Wien, Österreich als Berechnungsstelle in Bezug auf die

schreibungen bei Fälligkeit in Euro zu bezahlen. Derartige Zahlungen erfolgen, vorbe-

Schuldverschreibungen bestellt.

haltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und
(3) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht

Vorschriften, über die Zahlstelle zur Weiterleitung an das jeweilige Clearingsystem

vor, jederzeit die Bestellung einer beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und

oder an dessen Order. Die Gutschrift der Kapital- und Zinszahlungen erfolgt durch die

ein anderes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das nach den Vorschriften des

jeweilige für den Anleihegläubiger depotführende Stelle. Die Emittentin wird mit

österreichischen Bankwesengesetzes konzessioniert ist und dessen Bestimmungen

Zahlung an die Anleihegläubiger von ihrer entsprechenden Zahlungspflicht gegenüber

unterliegt, als beauftragte Stelle zu bestellen. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung

den Anleihegläubigern befreit.

oder ein sonstiger Wechsel wird nur wirksam (außer im Insolvenzfall der Zahlstelle,

in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird), wenn die Anleihegläubiger
(2) fälligkeitstag kein Geschäftstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf

hierüber gemäß § 13 vorab unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und nicht

Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, so verschiebt sich

mehr als 45 Tagen informiert werden.

der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Geschäftstag oder wie für Variable
(4) Beauftragte der Emittentin. Die beauftragten Stellen handeln ausschließlich als

Zinszahlungstage vorgesehen. Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, eine Zinszahlung

Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den

oder eine andere Entschädigung wegen eines solchen Zahlungsaufschubs zu verlangen.

Anleihegläubigern. Es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen einer von

ihnen und den Anleihegläubigern begründet.
§ 7 steuern
(1) zusätzliche Beträge. Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge
§ 9 weitere Emissionen und Entwertung

erfolgen ohne Einbehalt oder Abzug an der Quelle von gegenwärtigen oder zukünftigen
(1) Emission weiterer schuldverschreibungen. Die Emittentin ist ­ neben der Emission

Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die von oder in der Republik Österreich

weiterer Schuldverschreibungen, die mit diesen Schuldverschreibungen keine

oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung

einheitliche Serie bilden ­ berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihe-

ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde in der Republik Österreich auferlegt

gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls

oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vor

mit Ausnahme des Tags der Emission, des Verzinsungsbeginns und/oder des Aus-

geschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen,

gabekurses) in der Weise zu emittieren, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen

die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach

eine einheitliche Serie bilden.

einem solchen Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die sie ohne
(2) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind

einen solchen Einbehalt oder Abzug erhalten hätten.

unverzüglich zu entwerten und können nicht wieder emittiert oder wiederverkauft
werden.
(2) keine Verpflichtung zur zahlung zusätzlicher Beträge. Die Verpflichtung zur

Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht für solche Steuern und

Abgaben, die:
§ 10 Ersetzung

(a) anders als durch Einbehalt oder Abzug an der Quelle auf Zahlungen von Kapital
(1) Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihe

oder Zinsen aus den Schuldverschreibungen zu entrichten sind, insbesondere von

gläubiger, eine Tochtergesellschaft als Neue Anleiheschuldnerin für alle sich aus

einer Depotbank oder einer als Inkassobeauftragten des Anleihegläubigers

oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen

handelnden Person einbehalten werden; oder

mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu

(b) zahlbar sind, weil der Anleihegläubiger (i) zur Republik Österreich eine aus

setzen, sofern

steuerlicher Sicht andere relevante Verbindung hat als den bloßen Umstand,

(a) die Emittentin sich nicht mit einer fälligen Zahlung auf die Schuldverschreibungen

dass der Inhaber der Schuldverschreibungen ist oder zum Zeitpunkt des Erwerbs

in Verzug befindet;

der Schuldverschreibungen war, oder (ii) eine Zahlung von Kapital oder Zinsen

(b) die Neue Anleiheschuldnerin sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus oder

aus den Schuldverschreibungen von, oder unter Einbindung von einer in der

im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen übernimmt;

Republik Österreich befindlichen auszahlenden oder depotführenden Stelle (im

(c) die Neue Anleiheschuldnerin sämtliche für die Schuldnerersetzung und die

Sinne des § 95 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF oder einer allfälligen

Erfüllung der Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Schuldver-

entsprechenden Nachfolgebestimmung) erhält (die österreichische Kapitalertrag-

schreibungen erforderlichen Genehmigungen erhalten hat;

steuer ist daher jedenfalls - unabhängig davon, ob auf Zinszahlungen oder

(d) die Neue Anleiheschuldnerin in der Lage ist, sämtliche zur Erfüllung der aufgrund

Veräußerungsgewinne erhoben - keine Steuer, für die seitens der Emittentin

der Schuldverschreibungen bestehenden Zahlungsverpflichtungen erforderlichen

zusätzliche Beträge zu bezahlen sind); oder

Beträge in Euro an Clearingsysteme oder die Zahlstelle zu zahlen, und zwar ohne

(c) von einer Zahlstelle einbehalten oder abgezogen werden, wenn die Zahlung von

Abzug oder Einbehalt von Steuern oder sonstigen Abgaben jedweder Art, die von

einer anderen Zahlstelle ohne den Einbehalt oder Abzug hätte vorgenommen

dem Land (oder Ländern), in dem (in denen) die Neue Anleiheschuldnerin ihren

werden können; oder

Sitz oder Steuersitz hat, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden;

(d) nach Zahlung durch die Emittentin im Zuge des Transfers an den Anleihegläubiger

(e) entweder die Neue Anleiheschuldnerin oder die Emittentin sich verpflichtet haben,

abgezogen oder einbehalten werden; oder

die Anleihegläubiger hinsichtlich solcher Steuern, Abgaben oder behördlicher

(e) nicht zahlbar wären, wenn der Anleihegläubiger den Anspruch auf die betreffende

Gebühren freizustellen, die den Anleihegläubigern bezüglich der Ersetzung

Zahlung von Kapital oder Zinsen ordnungsgemäß innerhalb von 30 Tagen nach

auferlegt werden;

dem jeweiligen Fälligkeitstag geltend gemacht hätte; oder

(f) die Emittentin unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen

(f) aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß den Steuergesetzen

Anleiheschuldnerin garantiert; und

der Republik Österreich rückerstattbar wären oder aufgrund gemeinschaftsrecht-

(g) der Zahlstelle ein Rechtsgutachten von unabhängigen und angesehenen Rechts-

licher Bestimmungen (EU) an der Quelle entlastbar wären; oder

anwälten aus jeder relevanten Jurisdiktion, die bestätigen, dass die

(g) aufgrund oder infolge (i) eines internationalen Vertrags, dessen Partei die Republik

Voraussetzungen in den vorstehenden Unterabsätzen (a) bis (f) erfüllt wurden,

Österreich ist, oder (ii) einer Verordnung oder Richtlinie aufgrund oder infolge

vorliegt.

eines solchen internationalen Vertrags auferlegt oder erhoben werden; oder

(h) wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, die später als 30 Tage nach Fälligkeit
(2) Bezugnahmen. Im Fall einer Schuldnerersetzung nach Maßgabe von § 10 (1) gilt jede

der betreffenden Zahlung, oder - wenn die Zahlung später erfolgt - nach ordnungs-

Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf die ,,Emittentin" als eine solche auf die

gemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekannt-

Neue Anleiheschuldnerin und, vorbehaltlich für Zwecke der Angepassten Vergleich-

machung nach § 13, wirksam wird; oder

baren Rendite, des § 7 (1) und des § 8(3), jede Bezugnahme auf die Republik Österreich

(i) von einer Zahlstelle auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG idgF, auf Grund des EU-

als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Anleiheschuldnerin steuerlich

Quellensteuergesetzes (EU-QuStG) BGBl I Nr. 33/2004 idgF oder auf Grund anderer

ansässig ist. In § 5 und § 6, falls solch eine Bezugnahme fehlen sollte als Folge des

Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internationaler Verträge, welche zur

vorausgehenden Satzes, gilt eine alternative Bezugnahme auf die Republik Österreich

Umsetzung oder im Zusammenhang mit einer solchen Richtlinie erlassen wurden,

als inkludiert zuzüglich der Bezugnahme gemäß dem vorangehenden Satz auf den

einbehalten oder abgezogen wurden; oder

Staat, in welchem die Neue Anleiheschuldnerin steuerlich ansässig ist.

(j) von einem Anleihegläubiger nicht zu leisten wären, sofern er zumutbarer Weise

Steuerfreiheit oder eine Steuererstattung oder eine Steuervergütung erlangen hätte

können; oder


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(3) Bekanntmachung und wirksamwerden der Ersetzung. Die Ersetzung der
§ 14 keine Gesellschaftsrechte

Emittentin ist gemäß § 13 bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung der Ersetzung
Die Schuldverschreibungen vermitteln den Anleihegläubigern keinerlei Gesellschafterrechte

wird die Ersetzung wirksam und die Emittentin und im Falle einer wiederholten
in Bezug auf die Emittentin. Insbesondere verbriefen die Schuldverschreibungen keinerlei

Anwendung dieses § 10 jede frühere Neue Anleiheschuldnerin von ihren sämtlichen
Berechtigung der Anleihegläubiger auf einen Liquidationserlös der Emittentin.

Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen frei.
§ 15 Anwendbares Recht; Gerichtsstand, teilnichtigkeit
§ 11 Verjährung
(1) Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen verjähren nach 3 Jahren ab Fälligkeit; Ansprüche auf

sowie die Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin unterliegen
Zahlung von Kapital verjähren nach 30 Jahren ab Fälligkeit.

österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen

internationalen Privatrechts, soweit diese in der Anwendung ausländischen Rechts

resultieren würden. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.
§ 12 Börseeinführung
(2) Gerichtsstand. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen
Die Beantragung der Zulassung der Schuldverschreibungen zum Geregelten Freiverkehr der

Anleihebedingungen (einschließlich allfälliger Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Wiener Börse ist beabsichtigt.

außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den

Schuldverschreibungen ergeben) ist das für Handelssachen jeweils zuständige Gericht

in Wien, Innere Stadt, ausschließlich zuständig.
§ 13 Bekanntmachungen
(3) Verbrauchergerichtsstände. Für alle Rechtsstreitigkeiten eines Verbrauchers aus oder
(1) mitteilungen in elektronischer form. Falls die Schuldverschreibungen zum Handel

im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich allfälliger Streitig-

an einem geregelten Markt einer Börse zugelassen werden, gelten sämtliche

keiten im Zusammenhang mit außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus

Mitteilungen der Emittentin an die Anleihegläubiger als ordnungsgemäß bekannt

oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergeben) gegen den

gemacht, wenn sie durch elektronische Mitteilungsformen mit Verbreitung innerhalb

Emittenten ist nach Wahl des Verbrauchers das sachlich und örtlich zuständige Gericht

der Europäischen Union und in dem Staat einer jeden Wertpapierbörse, an der die

am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Sitz des Emittenten oder ein sonstiges,

Schuldverschreibungen notiert sind, durch elektronische Veröffentlichung

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zuständiges Gericht zuständig. Der für

veröffentlicht werden, solange diese Notierung fortdauert und die Regeln der

Rechtsstreitigkeiten eines Verbrauchers bei Vertragsabschluss mit einem Kreditinstitut

jeweiligen Börse dies erfordern. Jede Mitteilung gilt mit dem fünften Tag nach der

gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der

Veröffentlichung als bekannt gemacht; falls eine Veröffentlichung in mehr als einer

Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und

elektronischen Mitteilungsform vorgeschrieben ist, ist der Tag maßgeblich, an dem die

österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

Bekanntmachung erstmals in allen erforderlichen elektronischen Mitteilungsformen
(4) teilnichtigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder

erfolgt ist.

teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
(2) mitteilungen über das Clearingsystem. Mitteilungen der Emittentin an die Anleihe-

dieser Anleihebedingungen in Kraft.

gläubiger können anstelle der Veröffentlichung durch elektronische Mitteilungsform

nach Maßgabe des § 13 (1), (vorbehaltlich anwendbarer Börsenvorschriften bzw. ­

regeln) solange eine die Schuldverschreibungen verbriefende Globalurkunde durch ein
§ 16 sprache

Clearingsystem gehalten wird, durch Abgabe der entsprechenden Bekanntmachung an
Diese Emissionsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und mit einer

das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger ersetzt werden.
Übersetzung in die englische Sprache versehen. Der deutsche Wortlaut ist allein
(3) sonstige mitteilungen. In allen anderen Fällen erfolgen alle die Schuldverschreibungen
rechtsverbindlich. Die englische Übersetzung ist unverbindlich.

betreffenden Mitteilungen der Emittentin an die Anleihegläubiger im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung oder, falls diese ihr Erscheinen einstellt, in einer anderen Tageszeitung

mit Verbreitung in ganz Österreich. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach

der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.